„Kunst im öffentlichen Raum“ - „Kunst und Bauen“
Forderungskatalog des VBK Thüringen
 

• Für Baumaßnahmen des Landes müssen grundsätzlich Gelder für Kunst am Bau eingeplant werden.
 
• Um Kunst im öffentlichen Raum realisieren zu können, ist beim Land Thüringen ein Pool einzurichten. Dafür sind Gelder für Kunst am Bau, die an das Bauwerk gebunden sind, aber dort nicht eingesetzt werden können, in einem Pool zu sammeln und für die Gestaltung von Plätzen und anderen öffentlichen Räumen einzusetzen.
 
• Die Dienstanweisung Bau K7 des Freistaates Thüringen muss auch für Zuwendungsbauten (durch Land und Bund geförderte Baumaßnahmen anderer Träger) und Baumaßnahmen der Kommunen und Landkreise Anwendung finden. Die Festlegung, dass grundsätzlich Wettbewerbe auszuschreiben sind, muss auch für diese Bauträger Gültigkeit haben.
 
• Die in der Haushaltsunterlage eingestellten Gelder für Kunst dürfen nicht zum Ausgleich von Etatüberziehungen anderer Kostengruppen dienen oder wegen schwieriger Haushaltlage eingespart werden.
 
• Der Sonderbaufonds des Landes ist wieder auf sein ursprüngliches Niveau von 100.000 EURO pro Haushaltsjahr anzuheben.
 
• Die Zusammenarbeit von Künstlern und Architekten ist anzustreben. Zu diesem Zweck ist die frühzeitige Einbeziehung von Künstlern schon in die Entwurfsphase des Bauvorhabens zu ermöglichen.
 
• Wettbewerbsverfahren sind nach demokratischen Grundsätzen durchzuführen. Allein die Ausschreibung von Wettbewerben sichert noch kein demokratisches Verfahren. Wettbewerbe sind für alle Beteiligten und für die Öffentlichkeit transparent zu gestalten
 
• Gelder für Kunst und Bauen sollten in Thüringen bleiben. Kunstwettbewerbe anderer Bundesländer sind in der Regel auf das Bundesland beschränkt. Deshalb sollten die Wettbewerbe des Freistaates nur für Künstler mit Wohnsitz in Thüringen ausgeschrieben werden.
 
• Mindestens ein Drittel der vom Freistaat auszuschreibenden Wettbewerbe sollen Thüringen weit offene Wettbewerbe sein, damit auch junge und noch nicht etablierte Künstler eine Chance erhalten und neue Haltungen und Sichtweisen die Kunst in der Öffentlichkeit bereichern. Künstlern, die Interesse an Wettbewerben haben, muss die Möglichkeit der Meldung bzw. Bewerbung eingeräumt werden. Dafür ist ein Ansprechpartner festzulegen.
 
• Die Einbeziehung des Nutzers in die Phase der Entwurfserarbeitung und die Entscheidungsfindung ist in der DA Bau K7 zu verankern.
 
• In der Entwurfs- und Planungsphase des Bauvorhabens ist dem Künstler die Zusammenarbeit mit dem Nutzer und dem Architekten zu ermöglichen.
 
• Mit der Auslobung von Wettbewerben geht der Auslober die Verpflichtung ein, Kunst für die Baumaßnahme zu realisieren. Wettbewerbe müssen zur Beauftragung von Künstlern und zur Umsetzung der durch den Kunstbeirat/ die Jury ausgewählten Entwürfe führen. Ein Verzicht auf die Ausführung des ausgewählten Entwurfs nach Abwicklung des Wettbewerbsverfahrens ist gleichzusetzen mit der Verschwendung von Steuergeldern.
 
• Nach der Entscheidung des Kunstbeirates bzw. der Jury hat die Auftragserteilung zeitnah zu erfolgen.
 
• Bei der Formulierung der Ausschreibung (Wettbewerbsaufgabe, geforderte Unterlagen etc.) hat der Kunstbeirat die entsprechenden Festlegungen zu treffen und dem jeweiligen Auslober (Staatsbauamt) zuzuarbeiten.
 
• Die dauerhafte Verringerung der Fachvertreter im Kunstbeirat wirkt sich negativ auf dessen Arbeit aus. Deshalb ist für Juryentscheidungen die Anzahl der Fachvertreter von drei auf fünf zu erhöhen. Die beiden Stellvertreter sind stärker in die Verfahren einzubeziehen und zu den Sitzungen des Kunstbeirates zuzulassen.
 
• Die Ablösung der Fachjuroren sollte rotierend erfolgen, da durch die Neubesetzung der Fachvertreter alle zwei Jahre, die über Jahre mitarbeitenden Verwaltungsvertreter einen Wissensvorlauf erhalten, der eine beträchtliche Schieflage erzeugt.
 
• Die Zusammenführung von Geschäftsführung und Vorsitz des Kunstbeirates in einer Person birgt Konfliktpotential, denn kein Jurymitglied darf im Vorfeld der Entscheidung Kenntnis über Wettbewerbsbeiträge erlangen. Die Anonymität bei Abgabe, Vorprüfung und Entscheidung muss gewahrt bleiben.
 
• Vertragsumsetzung und Ergebnisse von Kunstwettbewerben müssen durch den Kunstbeirat kontrolliert werden. Die Übergabe an die Öffentlichkeit hat unter Anwesenheit aller am Wettbewerb beteiligten Künstler und in einem würdigen Rahmen zu erfolgen. Unverzichtbar ist eine Einführung für den Nutzer und die Einbeziehung der Medien.
 
• Künstlerfreundliche Vertragsgestaltung bei Aufträgen des Landes ist Vorbild für private Bauherren. Künstlerfreundliche Vertragsgestaltung heißt: keine Forderung von Bankbürgschaften, sondern im Vertrag zu vereinbarende Abschlagszahlungen: 30% bei Vertragsabschluss für den vorgelegten Entwurf, 30% für Ausführungsleistungen bzw. Fremdleistungen und Materialeinkauf während der Umsetzung und 40% nach Fertigstellung bei Werkübergabe. Die Festlegung der jeweiligen Raten erfolgt durch den Kunstbeirat.
 
• Die Gewährleistung für Kunstwerke ist auf zwei Jahre zu beschränken.
 
• Bei Unstimmigkeiten zwischen Künstler und Auftraggeber (Staatsbauamt ...) muss der Kunstbeirat als Schlichter tätig werden.